Das Baustellenkoordinationsgesetz (BKG) sieht vor:
Das Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer(AN) beschäftigt werden. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer(AN) mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungskoordinator und Baustellenkoordinator sein.
Bauherr und Projektleiter haben deshalb folgende Vorkehrungen zu treffen:
- Bestellung eines Planungskoordinators und Baustellenkoordinators
- Vermeidung von Risken
- Abschätzung nicht vermeidbarer Risken
- Berücksichtigung des Faktors „Mensch“
- Berücksichtigung des Standes der Technik
- Ausschaltung bzw. Verringerung von Gefahrenmomenten
- Gleichwertigkeit der Einflußfaktoren
- Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes
- Geeignete Anweisungen an Arbeitnehmer.
§ 7 Maßnahmen zur Arbeitssicherheit für die Errichtung des Bauwerkes müssen geplant werden
§ 8 Maßnahmen zur Arbeitssicherheit für spätere Arbeiten am Bauwerk während der Nutzungsphase müssen geplant werden
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